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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Winterdienste24 – Gebäude und Immobilien Service SA, Deutschland und Luxemburg (AGB)

Sie können diese Bedingungen auch als PDF herunterladen:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge über den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung).
2. Sie gelten für sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Subunternehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung für den Auftraggeber erbringen.


§ 2 Vertragsdauer

1. Die Mindestlaufzeit des Vertrages umfasst jeweils eine vollständige Winterdienstsaison.
2. Eine Winterdienstsaison beginnt am 1. November und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.
3. Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine weitere Saison, sofern er nicht schriftlich bis spätestens 30. Juli für die kommende Saison gekündigt wird.
4. Ein Eigentümerwechsel der Liegenschaft oder ein Wechsel der Hausverwaltung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des bestehenden Vertrages. Beim Wegfall eines Objektes des Auftraggebers wird die Pauschale bis Ende der Saison berechnet. Die Durchschnitts Einsatztage betragen ca. 35 Einsätze in der Saison.


§ 3 Zugänglichkeit der Flächen

1. Die Schnee- und Eisbeseitigung erfolgt grundsätzlich maschinell. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu räumenden Flächen für Maschinen und Fahrzeuge des Auftragnehmers frei zugänglich sind.
2. Insbesondere Notzufahrten, Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht durch Tore, Absperrungen oder ähnliche Hindernisse blockiert sein.
3. Werden dem Auftragnehmer Schlüssel, Handsender oder vergleichbare Zugangsmittel zur Verfügung gestellt, haftet er bei Verlust ausschließlich für den Wiederbeschaffungswert.
4. Folgende Mindestdurchfahrtsbreiten müssen gewährleistet sein:

  • Gehwege: mindestens 1,40 m
  • Zufahrten und kleinere Parkplätze: mindestens 2,50 m
  • Industrieflächen und größere Parkplätze: mindestens 3,20 m

5. Ist eine maschinelle Räumung aufgrund fehlender Zugänglichkeit (z. B. parkende Fahrzeuge, verschlossene Tore) nicht möglich, entfällt die Leistung auf der betroffenen Fläche. Eine händische Nachbearbeitung kann auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung erfolgen.


§ 4 Leistungserbringung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Winterdienstsaison die vertraglich vereinbarten Flächen von Schnee und Eis zu befreien.
2. Zeitpunkt, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Auftragnehmer eigenständig unter Berücksichtigung der aktuellen und prognostizierten Wetterlage.
3. Auftaumittel werden möglichst umweltschonend eingesetzt. Bei kurzfristig erwarteter Reifglätte (z. B. bei Sonnenaufgang) kann der Winterdienst eingeschränkt oder unterbleiben.
4. Die Reaktionszeit beginnt mit dem Ende des jeweiligen Niederschlags.
5. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm erfolgt die Räumung in der Regel innerhalb von fünf Stunden nach Niederschlagsende.
6. Glätte oder Schnee, die nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen Zusatzentgelt beseitigt (z. B. Dachlawinen, defekte Dachrinnen, Schmelzwasser).
7. In Fällen höherer Gewalt kann eine ordnungsgemäße und fristgerechte Leistung nicht garantiert werden. Die Arbeiten werden nach Wegfall der Beeinträchtigung im Rahmen des Zumutbaren nachgeholt.
8. Einsätze nach eigenem Ermessen. ( Wetterbedingt-Gefahr in Verzug durch Glätte)


§ 5 Leistungsumfang

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Räumung – soweit baulich möglich – in folgendem Mindestumfang:

  • Gehwege: mindestens 1,00 m
  • Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen: mindestens 2,00 m
  • Haus- und Müllzugänge: mindestens 0,70 m

§ 6 Glättebeseitigung

1. Es werden abgestumpfte Streumittel sowie Auftaumittel eingesetzt.
2. Die Auswahl der Streumittel liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
3. Die Entfernung von Streumitteln erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung gegen zusätzliches Entgelt.


§ 7 Schneeräumung

1. Während anhaltenden Schneefalls erfolgt grundsätzlich keine Räumung oder Streuung.
2. Kanten, Einbauten und sonstige Hindernisse sind vom Auftraggeber so zu kennzeichnen, dass Schäden vermieden werden können.
3. Ein Anspruch auf vollständige „Schwarzräumung“ besteht nicht.
4. Der Ablageort des geräumten Schnees wird vom Auftragnehmer festgelegt.
5. Die Räumung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Lagerkapazitäten für Schnee.
6. Abtransport oder Aufschieben des Schnees über eine Höhe von 80 cm erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.


§ 8 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden Dritter, die durch Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter entstehen, im Rahmen einer bestehenden Haftpflichtversicherung.
2. Keine Haftung besteht für nachträglich durch Dritte verunreinigte oder veränderte Flächen.
3. Schäden durch höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten Dritter sind von der Haftung ausgeschlossen.
4. Für nicht sichtbare Schäden an Untergründen, Einbauten oder Grünanlagen wird keine Haftung übernommen.
5. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Streumittel an Bodenbelägen, Gebäuden oder Pflanzen.
6. Die Ablagerung von Schnee erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
7. Haftung für Sachschäden besteht maximal bis zum Zeitwert.
8. Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 9 Entgelt

1. Es gilt das im Vertrag vereinbarte Entgelt.
2. Zusatzleistungen werden nach Aufwand berechnet.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung einzustellen und den Vertrag fristlos zu kündigen.
4. Das Entgelt ist unabhängig von der tatsächlichen Witterungslage zu zahlen.
5. Mehrere Eigentümer haften gesamtschuldnerisch.
6. Bei Eigentümer- oder Verwalterwechsel haftet der ursprüngliche Auftraggeber bis zur vollständigen Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger.


§ 10 Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.