Schneeräumpflicht: Was besagt sie und worauf müssen Sie achten?
Liegt der erste Schnee auf den Gehwegen und Straßen, muss dieser gemäß der Räum- und Streupflicht beseitigt werden, sodass Passanten und Verkehrsteilnehmer keinen Schaden nehmen. Die Schneeräumpflicht fällt unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, welche viele Gemeinden per Satzung an die Hauseigentümer übertragen. Demnach müssen Grundstücksbesitzer an ihr Grundstück angrenzende Gehwege sowie Zugänge zum Grundstück von Schnee und Eis befreien und gegen Glätte durch das Verteilen von Streugut absichern. Gehen Sie dieser Aufgabe nicht gewissenhaft nach und passiert daraufhin ein Unfall, haften Hauseigentümer für den Schaden.
Die Schneeräumpflicht gilt in der Regel werktags von 7 bis 20 Uhr, sonntags und an Feiertagen kann in der Regel ein bis zwei Stunden später geräumt werden. In dieser Zeit müssen die Gehwege und die Zugänge zum Grundstück sicher passierbar sein. Hausbesitzer müssen Ihre Wege so von Schnee und Eis befreien, dass zwei Menschen nebeneinander auf dem Weg laufen können, ohne von Schnee behindert zu werden. Zur Schneeräumpflicht gehört ebenfalls das Streuen bei Glätte.
Auf diese Punkte müssen Hausbesitzer achten:
- Die Schneeräumpflicht gilt an Werktagen in der Regel zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends.
- An Sonn- und Feiertagen sollte ab 8/9 Uhr geräumt werden.
- Auf dem geräumten Gehweg sollten zwei Menschen nebeneinander laufen können.
- Die Zufahrten zum Grundstück müssen ebenfalls frei von Schnee und Eis sein.
- Schneit es tagsüber ohne Unterbrechung, müssen Sie nicht durchgehend Schneeschippen.
- Spätestens, wenn kein Schnee mehr fällt, müssen Sie aber erneut Schneeräumen.
- Achtung: Der Einsatz von Streusalz ist in vielen Gemeinden auf Gehwegen verboten. Nutzen Sie stattdessen Sand oder Splitt.
Besteht eine Schneeräumpflicht für Mieter?
Ja, Hausbesitzer können die Schneeräumpflicht Ihren Mietern übertragen. Allerdings muss diese Pflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten sein und gilt nicht automatisch. Sorgt ein Mieter nicht für eine gewissenhafte Räumung und Streuung der Wege, kann er bei einem Unfall haftbar gemacht werden. Der Hauseigentümer muss jedoch kontrollieren, ob seine Mieter der Räum- und Streupflicht nachgehen. Der Hauseigentümer kann bei Nichterfüllung einen Winterdienst beauftragen und die Kosten auf die Mieter umlegen.
Sind Sie als Mieter im Urlaub oder können krankheits- oder verletzungsbedingt keinen Schneedienst durchführen, müssen Sie für eine Vertretung suchen. Sind Sie berufstätig nicht zuhause, sind Sie allerdings nicht dazu verpflichtet, während der Arbeit zum Schneeschippen nach Hause zu kommen. Für Mieter, die einer Schneeräumpflicht nachkommen müssen, lohnt sich in jedem Fall eine gute Haftpflichtversicherung, die Sie vor möglichen Schadensersatzklagen von möglichen Geschädigten absichert. Auf Nummer sicher gehen Sie, indem Sie Ihre Gehwege regelmäßig von Schnee und Eis befreien.
Für Hausbesitzer, die sich keine Sorgen mehr um sicher passierbare Gehwege im Winter machen möchten, empfehlen wir einen professionellen Winterdienst.
Unser Winterdienst sorgt für sichere Wege und Straßen
Sie möchten die Streupflicht nicht Ihren Mietern überlassen oder benötigen Unterstützung bei der Schnee- und Eisbeseitigung beispielsweise auf Autobahnen? Dann vertrauen Sie auf den umfassenden Service von Winterdienste24. Mit unseren modernen Einsatzfahrzeugen und unseren vielen deutschlandweiten Standorten stehen wir Ihnen rund um die Uhr für Schneeräumarbeiten zur Verfügung. Auch wenn der Schneefall Sie an Sonn- oder Feiertagen überrascht, erreichen Sie uns 24 Stunden.
Diese Aufgaben übernehmen wir für Sie:
- Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen und Straßen – egal, ob Geschäftsgelände oder Privatgelände
- Umweltbewusste Streuung durch sparsamen Einsatz von Streusalz
- Entfernen von Streugut
Uns vertrauen nicht nur Hausverwaltungen. Auch Kommunen und Behörden profitieren von unserem Winterdienst. Wir beseitigen Schnee und Eis auf Ihrem Firmengelände oder Ihrem privaten Grundstück – schnell und gewissenhaft. Wir sind auch in kleinen Städten in ganz Deutschland für Sie im Einsatz.
Sie haben Fragen oder bereits eine konkrete Anfrage? Dann kontaktieren Sie uns unverbindlich über unser Kontaktformular, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.