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Alles was Sie über die Schneeräumpflicht wissen sollten

Was besagt die Schneeräumpflicht – und worauf müssen Sie achten?

Liegt der erste Schnee auf den Gehwegen und Straßen, muss dieser gemäß der Schneeräumpflicht und Streupflicht beseitigt werden, damit Passanten und Verkehrsteilnehmer sicher unterwegs sind.Diese Verantwortung zählt zur sogenannten Verkehrssicherungspflicht, die viele Gemeinden per Satzung an Hauseigentümer übertragen. Demnach sind Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, angrenzende Gehwege sowie Zugänge vom Schnee zu befreien und bei Glätte mit geeignetem Streugut abzusichern. Wer dieser Aufgabe nicht nachkommt und dadurch einen Unfall verursacht, haftet im Schadensfall als Hauseigentümer.

Die Schneeräumpflicht gilt in der Regel werktags von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kann ein bis zwei Stunden später geräumt werden. In dieser Zeit müssen die Gehwege und die Zugänge zum Grundstück sicher passierbar sein. Eigentümer müssen Ihre Wege so von Schnee und Eis befreien, dass zwei Personen nebeneinander laufen können, ohne behindert zu werden. Auch das Streuen bei Glätte ist Bestandteil der Räum- und Streupflicht.

Wichtige Pflichten für Hausbesitzer auf einen Blick:

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Besteht eine Schneeräumpflicht für Mieter?

Ja. Eigentümer können die Schneeräumpflicht grundsätzlich an Mieter übertragen – allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung eindeutig geregelt ist. Ohne vertragliche Vereinbarung bleibt der Eigentümer verantwortlich. Wird nicht gewissenhaft geräumt oder gestreut und kommt es zu einem Unfall, kann der Mieter haftbar gemacht werden. Dennoch muss der Hauseigentümer kontrollieren, ob die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.

Bei Nichterfüllung darf der Eigentümer einen professionellen Winterdienst beauftragen – die Kosten kann er auf die Mieter umlegen.

Wer als Mieter durch Urlaub, Krankheit oder Verletzung verhindert ist, muss eigenständig für Vertretung sorgen. Berufstätige Mieter müssen jedoch nicht während ihrer Arbeitszeit nach Hause kommen, um zu räumen.

Um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche abzusichern, empfiehlt sich eine private Haftpflichtversicherung. Für Mieter mit Räum- und Streupflicht gilt: Gehwege bei Schnee und Eis regelmäßig kontrollieren und sichern.

Sorgenfrei durch den Winter: Ihr professioneller Winterdienst

Sie möchten die Streupflicht nicht Ihren Mietern überlassen oder benötigen Unterstützung bei der Schnee- und Eisbeseitigung – etwa auf Gehwegen, Firmenzufahrten oder Parkflächen? Dann vertrauen Sie auf unseren zuverlässigen Winterdienst. Mit unseren modernen Einsatzfahrzeugen und unseren deutschlandweiten Standorten stehen wir Ihnen rund um die Uhr für Schneeräumarbeiten zur Verfügung.

Diese Aufgaben übernehmen wir für Sie:

Nicht nur Hausverwaltungen setzen auf unseren Winterdienst – auch Städte, Kommunen und Unternehmen vertrauen auf unsere Erfahrung. Ob öffentliches Gelände, Firmenareal oder privates Grundstück: Wir beseitigen Schnee und Eis zuverlässig, gesetzeskonform und deutschlandweit.

Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da

Sie haben Fragen zur Schneeräumpflicht oder möchten ein individuelles Angebot? Dann kontaktieren Sie uns gerne über unser Online-Formular, per E-Mail oder telefonisch. Wir beraten Sie persönlich und finden die passende Lösung für Ihren Winterdienst.

Fazit: Schneeräumpflicht ernst nehmen – professionellen Winterdienst nutzen

Ob als Eigentümer oder Mieter – wer der Schneeräumpflicht nicht nachkommt, riskiert hohe Kosten bei Unfällen. Mit einem zuverlässigen Winterdienst wie Winterdienste24 sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite – und sorgen dafür, dass Gehwege und Zufahrten auch im Winter sicher begehbar bleiben.

FAQ – Häufige Fragen zur Schneeräumpflicht

Ja. Schnee darf rund um die Uhr geräumt werden – auch nachts. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) erlaubt ausdrücklich den Betrieb von Geräten, die zur Abwendung einer Gefahr – etwa bei Schneefall – notwendig sind. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie für Hausmeister oder kommunale Winterdienste.
Räumen Sie den Schnee möglichst zeitnah nach dem Schneefall und in einer Breite, die zwei Personen das Passieren ermöglicht. Danach sollte bei Glätte gestreut werden – am besten mit Splitt oder Sand. Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten.
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg, kann das teuer werden. In einigen Bundesländern sind Bußgelder von mehreren hundert Euro möglich.
Nein. In vielen Städten ist es verboten, Schnee vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schieben. Er sollte stattdessen seitlich auf dem eigenen Grundstück oder am Gehwegrand gelagert werden – ohne die Sicht oder Wege zu blockieren.