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Winterdienst NRW

Ihr Winterdienst in NRW – wir übernehmen ihn schnell und jederzeit

In den Wintermonaten kann es in Nordrhein-Westfalen schnell ungemütlich werden: Schnee, Eisregen und Glätte stellen hohe Anforderungen an die Verkehrssicherheit – und das nicht nur in Großstädten wie Dortmund, Düsseldorf oder Köln, sondern auch in kleineren Orten im ländlichen Raum.

Genau dann ist ein verlässlicher Winterdienst gefragt. Winterdienste24 bietet Ihnen einen umfassenden Service für ganz NRW – von der Schneeräumung bis zum Streudienst. Ob private Wege, Firmengelände oder öffentliche Flächen: Wir sorgen dafür, dass Straßen und Zugänge sicher bleiben.

Vorteile des Winterdienstes in NRW von Winterdienste24:

Egal, ob Sie Hausverwalter oder Vertreter einer zuständigen Behörde sind – mit uns haben Sie einen zuverlässigen und rund um die Uhr erreichbaren Partner für den Winterdienst in NRW an Ihrer Seite.

winterdienst Fahrzeuge
Kostenlose und unverbindliche Angebotsanfrage

Wer ist für die Schneeräumung und Streuung zuständig?

Prinzipiell sind die Kommunen dafür zuständig, die Sicherheit von Straßen zu gewährleisten. Gesetzlich bestehen die Schneeräumpflicht, die Streupflicht und die Verkehrssicherungspflicht. Viele Städte und Gemeinden in NRW übertragen die Räum- und Streupflicht an die Anlieger. Wer nicht selbst schippen oder streuen kann oder will, braucht eine fachgerechte Lösung.

Unser Winterdienst übernimmt den Winterdienst in NRW zuverlässig – egal, ob regelmäßig oder im Einzelfall.

Unsere Kernleistungen:

Je nach Region und Kundenwunsch stimmen wir Einsätze individuell ab – kurzfristig oder dauerhaft.

Winterdienst NRW: Starten Sie sorgenfrei in die kalte Jahreszeit

Wenn das Schneetreiben Sie überrascht, müssen Sie schnell handeln. Streugut muss besorgt werden, die Schneeschaufel kommt zum Einsatz und es geht raus in die Kälte. Möchten Sie sich die ganze Hektik sparen, kontaktieren Sie einfach unseren Winterdienst und wir sind schnell für Sie vor Ort. 

Sie erreichen uns an jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit. Auch wenn Sie an Sonn- oder Feiertagen Unterstützung bei anfallenden Arbeiten benötigen, stehen wir Ihnen mit erfahrenen Mitarbeitern und modernen Einsatzfahrzeugen zur Verfügung. 

Damit Fußgänger und weitere Verkehrsteilnehmer bei Schnee- und Eisglätte sicher Ihre Wege und Straßen passieren können, befreien wir betroffene Stellen schnell und gewissenhaft von Schnee und Eisbildungen und setzen Streugut ein, um die Rutschgefahr zu minimieren. Egal, wie lange es schneit und wie häufig Neuschnee fällt, wir sind stets zur Stelle, um für Sicherheit zu sorgen. Wir wissen, wie wichtig es ist, auch im Winter mobil zu bleiben und sind deshalb zu jederzeit einsatzbereit.

So läuft Ihre Zusammenarbeit mit uns ab:

Mehr als nur Schneeschieben

Neben klassischer Schneeräumung bieten wir auf Wunsch auch Zusatzleistungen an:

Damit Sie und Ihre Nutzer sicher unterwegs sind – ob auf dem Firmengelände, vor Wohnhäusern oder auf kommunalen Wegen. Wir sind Ihr zuverlässiger Partner in NRW. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und erhalten Sie ein unverbindliches Angebot.

FAQ Winterdienst NRW

In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die Pflicht, Schnee und Eis zu beseitigen, sobald eine Gefahr für Fußgänger oder Fahrzeuge besteht. Üblicherweise muss werktags bis 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein.

Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glättebildung muss mehrmals täglich geräumt oder gestreut werden. Entscheidend ist, dass Wege und Zufahrten jederzeit gefahrlos genutzt werden können.

Zunächst sind die Städte und Gemeinden verantwortlich, übertragen die Räum- und Streupflicht jedoch meist an die Anlieger. Eigentümer oder Mieter müssen also Gehwege und Zufahrten vor ihrem Grundstück sichern – oder einen professionellen Dienstleister wie Winterdienste24 beauftragen.

Die Winterdienstpflicht gilt in der Regel zwischen November und März, abhängig von der Wetterlage auch früher oder länger. Sie umfasst das Schneeräumen, Streuen und Entfernen von Glätte.

Die Winterdienstpflicht gilt in der Regel zwischen November und März, abhängig von der Wetterlage auch früher oder länger. Sie umfasst das Schneeräumen, Streuen und Entfernen von Glätte.

Werktags sollten Gehwege bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht gilt bis etwa 20 Uhr abends, sofern weiterhin Schnee fällt oder Glätte entsteht.

Nein, Schneeräumen gilt nicht als Ruhestörung, wenn es im Rahmen der Winterdienstpflicht erfolgt. Frühmorgendliche Einsätze sind erlaubt, da sie der Verkehrssicherheit dienen.